Eingetragener Verein beim Amtsgericht Kerpen  VR 744

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen      Hilfe für Laos 

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz,, eingetragener Verein  in der Kurzform,, e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 50226 Frechen-Königsdorf, Hirschweg 1a 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hilft Kindern in Laos in ihrem sozialen Umfeld und setzt sich für die Gesundheit und die Schulbildung ein.

      Deshalb fördert der Verein insbesondere Projekte, wie

  1. den Bau von Grundschulen,
  2. der Erziehung und Bildung
  3. der Jugendpflege und Fürsorge   
  4. dem Gesundheitswesen                                                            

 

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts,, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergeltung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem  Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Abfindung oder Vermögensanteile. Spenden werden nicht zurückerstattet.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden. Sie muss ihren Willen zum Einsatz für die Ziele des Vereins bekundet und bewiesen haben.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Grände schriftlich mitzuteilen. Dagegen ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig.

über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder müssen aufgrund ihres Beitritts den Vereinszweck und die gemeinsamen Interessen fördern. Zu den Förderpflichten gehört auch die Bereitschaft zur übernahme von Vereinsämtern.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

- durch Tod

- durch Austritt

- durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann,

- durch Ausschluss mangels Interesse oder fehlenden aktiven Mithilfe, der durch Beschluss des  Vorstandes ausgesprochen werden kann

- durch Streichung der Mitgliedschaft

- durch  Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

§ 7 Austritt der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)   Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Kalendermonats erfolgen.

(3)   Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2)   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 

(3)   Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(4)   Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(5)   Der Ausschluss eines Mitglieds  wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(6)   Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht  anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

                                                                          

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

 

(1)   Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2)   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit einem eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3)   In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4)   Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5)   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 10 Mitgliedsbeiträge und Spenden

 

(1)   Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)   Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3)   Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4)   Darüber hinaus sind Spenden jederzeit möglich.

 

§ 11 Mittelverwendung

 

Der Verein erfüllt seine Aufgaben mit Hilfe von Spendengeldern, Sponsoring-Einnahmen und Mitgliederbeiträgen.

 

(1)   Die Einnahmen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(2)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

§ 12 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 13 Vereinsorgane

 

 

a)      der Vereinsvorstand

b)      die Mitgliederversammlung

 

 

                                          

§ 14 Vertretung  

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Jeder hat alleine Vertretungsbefugnis.

 

 

§ 15 Der Vereinsvorstand

 

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

-          dem geschäftsführenden Vorstand

       - 1. Vorsitzender

       - 2. Vorsitzender

-         dem erweiterten Vorstand 

 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind nicht von den Beiträgen befreit.

Spenden sind jederzeit möglich.

 

 

§ 16 Bestellung und Amtszeit des Vorstandes

 

(1)   Laut § 40 BGB wird die Bestellung des Vorstandes der Mitgliederversammlung übertragen.

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt.

(3)   Zum ersten bzw. zweiten Vorsitzenden ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der angegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt.

(4)   Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los. Zu Beisitzern ist gewählt , wer nach den Vorsitzenden die meisten Stimmen erhalten hat.

(5)   Der Vorstand wird auf Lebenszeit gewählt.

 

 

 

                                                                               

§ 17 Abbestellung des Vorstandes

 

(1)   Im Innenverhältnis wird nach § 27 Abs. 2 BGB bestimmt, das der Vorstand nur dann abbestellt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

a.      Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit des Vorstandes für den Verein dar, nicht aber die Tatsache, dass eine in Aussicht genommene andere Person besser zur Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben  geeignet wäre.

b.      Zu groben Pflichtverletzungen zählen insbesondere

i.        grobe Verletzung der Auskunftspflicht in der Mitgliederversammlung

ii.      eigenmächtiges überschreiten von Weisungen für die Ausübung der Vertretungsbefugnis

iii.    Nichtbeachtung der in der Satzung festgelegten Regeln

(2)   Zur Abberufung ist außerdem eine  Mehrheit erforderlich.

 

(3)   Das Vorstandsamt endet außerdem durch

 

a.      Tod

b.      Austritt aus dem Verein

c.      Ausschluss aus dem Verein

d.      Wegfall der nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen

e.      Eintritt der Geschäftsunfähigkeit

f.       Niederlegung des Amtes eines Vorstandsmitglieds

 

(4)   Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt  jederzeit niederlegen. Die Amtsniederlegung kann einem Vorstandsmitglied oder, wenn das letzte Vorstandsmitglied ausscheidet, gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt werden.

(5)   Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl  (Kooptation) berufen werden.

 

                                                                   

§ 18 Aufgaben des Vereinsvorstandes

 

(1)   Dem Vereinsvorstand obliegen Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Weiterhin kann er über alle Angelegenheiten beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Mitgliederversammlung  zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.      Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

b.      Einberufung der Mitgliederversammlung

c.      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d.      Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr

e.      Buchführung

f.       Erstellung eines Jahresberichts

g.      Abschluss und Kündigungen von Arbeitsverträgen

h.      Verwaltung der Einnahmen nach den Richtlinien der Satzung

i.        Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

 

§ 19 Berufung des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand wird bei Bedarf einberufen

(2)   Er ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

 

§ 20 Form der Berufung des Vorstandes

 

(1)   Der Vorsitzende legt die Tagesordnung für die Versammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder.

(2)   Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.

(3)   Anträge der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4)   Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 21 Beschlussfähigkeit des Vorstands

 

(1)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend  ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2)   über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

                                                                      

                                                                           

§ 22 Beschlussfassung des Vorstands

 

(1)   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(3)   Stimmenthaltungen werden nicht mit berücksichtigt.

(4)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  

 

§ 23 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.      Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b.      die Entlastung des Vorstands, sofern dieser dies anordnet

c.      Bestellung bzw. Wiederruf des Vorstandes

d.      die Festsetzung der Beiträge auf Vorschlag des Vorstands

e.      Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags

f.       Ernennung von Ehrenmitgliedern

(2)   Der Mitgliederversammlung werden vor allem die unabdingbaren Rechte laut §§ 37 und 45 Abs. 2 Satz 2 BGB eingeräumt.

(3)   über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

(4)   Die Niederschrift wird in der nächsten Mitgliederversammlung in geeigneter  

Form zu Kenntnis gegeben.

 

§ 24 Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich zu berufen.

(2)   Nach § 37 Abs. 1 BGB ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe des Zweckes, der

Tagesordnung und bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Gründe der Einberufung notwendig.

(3)   Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

 

§ 25 Form der Berufung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen.

(2)   Der Vorstand legt die Tagesordnung  für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder, unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(3)   Anträge der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(4)   Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

(6)   Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

                                                                              

 

§ 26 Beschlussfähigkeit

 

(1)   Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung

(2)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Außerdem ist die Zustimmung eines durch die Sonderechte nach § 10 der Satzung bevorzugten Mitglieds erforderlich.

(3)   Gleiches gilt für Satzungsänderungen.

(4)   Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(5)   Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu erhalten.

(6)   Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 27 Beschlussfassung

 

(1)   Es wird durch Handzeichen der abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3)   Zu einem Beschluss, der eine änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)   Zur änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder erforderlich.

(6)   Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(7)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 28 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokollführung

 

(1)   Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen Versammlungsleiter. Dieser wird  durch die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Ferner wird ein  stellvertretender Versammlungsleiter bestimmt.

(2)   Die Leitung der Versammlung beginnt mit der Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung wird durch den Versammlungsleiter förmlich eröffnet.

(3)   Der Versammlungsleiter hat allgemein für die Einhaltung der Förmlichkeiten nach der Satzung oder einer Vereinsordnung zu achten.      

(4)   Ein Protokollführer ist bei jeder Versammlung durch den Versammlungsleiter

entweder durch Akklamation oder einem angemessenen Verfahren einzuberufen.

Ausgeschlossen sind Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen.

 

 

§ 29 Beurkundung der Beschlüsse

 

(1)   Beschlüsse sind schriftlich zu beurkunden und das Protokoll von einem Vereinsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(2)   Protokolle müssen folgende Punkte beinhalten:

a.      Zweck der Versammlung

b.      Ort und Datum der Versammlung sowie Stunde des Beginns

c.      die Feststellung, das die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde.

d.      die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers

e.      die Anzahl der erschienenen Mitglieder, erforderlichenfalls die Feststellung der Beschlussfähigkeit

f.       die Feststellung der Tagesordnung und die vorhergehende Mitteilung

g.      die zur Abstimmung gestellten Anträge

h.      die Art der Beschlussfassung

i.        die Art der Abstimmung

j.        Schließung der Versammlung

k.     Unterschriften des Protokollanten und eines weiteren Mitglieds

 

(3)   Bei Beschlüssen des Vorstandes ist zusätzlich eine Unterschrift eines Mitglieds des Aufsichtsrates notwendig

(4)   Beschlüsse des Aufsichtsrates benötigen eine Unterschrift eines Vorstandsmitglieds

(5)   Der Versammlungsleiter muß Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen.

(6)   Nach § 71 BGB sind auch Satzungsänderungen zu protokollieren.

 

 

§ 30 Mangelhafte Beschlüsse

 

(1)   Nichtig sind Beschlüsse, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen laut § 134 BGB oder gegen gute Sitten nach § 138 BGB oder gegen grundlegende Verfassungsbestimmungen der Satzung verstoßen.

(2)   Außerdem sind Beschlüsse ungültig, wenn nicht alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung entsprechend den Bestimmungen der Satzung eingeladen worden sind.

                                                                    

§ 31 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausschließlichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und benötigt eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es gilt außerdem § 36 Abs. 5 der Satzung und § 35 Abs. 2 der Satzung.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke füllt das Vermögen des Vereins an das Herman-Gmeiner-Fonds Deutschland (SOS Kinderdörfer) Menzingerstr.23 D-80638 München. Diese Organisation hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(4)   Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende nur dann die Auflösung des Vereins ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung anordnen kann, wenn dies zur Verbesserung und Erweiterung der Hilfsaktionen und damit auch des Vereinszwecks notwendig bzw. von Vorteil  ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a.      sich durch die Gründung eines wirtschaftlichen Zusammenschlusses steuerliche Vorteile ergeben,

b.      der Verein als solches nicht mehr in der Lage ist großangelegte Hilfsaktionen auszuführen,

c.      sich der Verein und insbesondere die Gemeinnützigkeit behindernd auf die Verwirklichung der in § 2 der Satzung genannten Ziele auswirkt.

i.        Das Vermögen wird in diesem Fall weitergeführt, darf jedoch nicht zweckentfremdet werden.  

 

 

Frechen-Königsdorf, den 26. November 2004    

 

 

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